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2.1Bedeutung dieser Regelung

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§ 2a TierSchG ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zu den in den einzelnen Ziffern genannten Komplexen der Tierhaltung. Alle in § 2a TierSchG aufgeführten Bereiche konkretisieren die Anforderungen des § 2 TierSchG. Die auf Grund dieser Norm erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung, Vervollständigung und Aktualisierung der Anforderungen an die Haltung von Tieren. Die Rechtsverordnungen können Gebote, Verbote und Beschränkungen enthalten.

Rechtsverordnungen umfassen oftmals nicht nur Zuständigkeitsbereiche einer bestimmten Ziffer, sondern regeln die Materie mehrerer aufgeführter Punkte.

In § 2a Abs. 1 TierSchG werden Anforderungen an die Haltung festgelegt, in Abs. 1a Anforderungen an die Ausbildung von Tieren und in Abs. 2 Bestimmungen bezüglich der Beförderung der Tiere.

Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen. Dieses Ministerium arbeitet mit wissenschaftlichen Gremien verschiedenster Art zusammen, um immer über den aktuellen Stand der Erkenntnisse über Tiere und ihre Bedürfnisse informiert zu sein.

Für den Erlass der Rechtsverordnungen ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundesrat, der sich aus Mitgliedern der einzelnen Bundesländern zusammensetzt, stellt damit sicher, dass auch die Interessen der einzelnen Bundesländern gewahrt werden.

Motivation des Erlasses einer Rechtsverordnung im Rahmen des § 2a TierSchG soll ausschließlich der Tierschutz sein. Andere Beweggründe, insbesondere Praktikabilitätsgesichtspunkte oder ökonomische Erwägungen, sind nicht akzeptabel.

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