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f)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Schweinen (§§ 21–30)
ОглавлениеIn dieser Verordnung für Hausschweine werden in § 22 allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung des Schweinestalls und weitere Haltungsbedingungen aufgestellt. Schweine müssen sich insbesondere gleichzeitig und ungehindert bewegen (sitzen, liegen, aufstehen) können und einen trockenen Liegebereich haben. Bei diesen Anforderungen wird die Haltung von Ferkeln (Schweine bis 30 kg Körpergewicht) und die Haltung von Schweinen (ab 30 kg Körpergewicht) getrennt geregelt. Gemäß § 28 dürfen abgesetzte Ferkel nur in Gruppen gehalten werden. Eine Gruppenhaltung von Schweinen ist nur statthaft, wenn pro Tier (je nach Größe) eine bestimmte Bodenfläche zur Verfügung steht und das Schwein gegenüber anderen Schweinen keine Unverträglichkeiten zeigt. Eine Anbindehaltung ist bei Schweinen generell verboten (§ 30). Gemäß § 22 muss der Schweinestall über einen natürlichen Lichteinfall (mind. 3 % der Stallgrundfläche) verfügen. Nach § 26 darf das Stallklima die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflussen. Schweine müssen mindestens 1 mal am Tag gefüttert werden und jederzeit Zugang zu Wasser haben. Für die Haltung von Saugferkeln (§ 23), Absatzferkeln (§ 28) Jungsauen und Sauen ( § 24, § 30), Zuchtläufern und Mastschweinen ( § 29) und Ebern (§ 25) werden konkrete Haltungsbedingungen formuliert. In § 44 erfolgt eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG.