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1.4Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 2 TierSchG

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Nach § 16a TierSchG können bei Verstößen gegen § 2 TierSchG die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Norm erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, das betroffene Tier dem Halter fortgenommen, die Tierhaltung untersagt oder von der Erfüllung bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 2 TierSchG kann die Straftatbestandsvoraussetzungen des § 17 TierSchG erfüllen und auch das Vorliegen eines Bußgeldtatbestands nach § 18 TierSchG ist möglich. In Betracht kommt insbesondere eine Ahndung nach § 17 Nr. 2b oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.

Tierschutzrecht

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