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e)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Masthühnern (§§ 16–20)

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Diese Verordnung gilt nur für Betriebe mit mehr als 500 Masthühnern. In § 17 wird ein umfangreicher Sachkundenachweis vom Halter gefordert. Anforderungen an Tränke, Fütterung und klimatische Bedingungen und die Beleuchtung werden konkretisiert (§ 18). In § 19 werden dann Haltungsbedingungen ausgeführt, so müssen Masthühner ständig Zugang zum Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Es erfolgen genaue Vorgaben zu Lichtintensität (mind. 20 Lux) in Kopfhöhe der Tiere sowie Lichtdauer und Rhythmus. Die Besatzdichte darf zu keinem Zeitpunkt 39 kg pro Quadratmeter überschreiten. Weiterhin sind ausführliche Aufzeichnungen über Erzeugungsverfahren und Ausrüstung zu führen und 3 Jahre aufzubewahren. In § 20 sind die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof geregelt.

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