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2.3Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
ОглавлениеDie TierSchNutztVO gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Gemäß § 2 sind dies landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Diese Regelungen ersetzen die bisher geltende Schweine-, Kälber- und Hennenhaltungsverordnung.
Im ersten Teil sind allgemeine Anforderungen geregelt. Im Abschnitt 2 wird die Haltung von Kälbern und im Abschnitt 3 die Haltung von Legehennen geregelt. § 44 der Verordnung konkretisiert die in § 18 Abs. 1 Nr. 3a und b TSchG geahndeten Ordnungswidrigkeiten.