Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 56
Оглавление2.2Inhalt der Rechtsverordnungen (§ 2a Absatz 1, 1a und 2 TierSchG)
§ 2a TierSchG hat für die praktische Umsetzung und Kontrolle des Tierschutzes eine geringe Bedeutung. Die Regelung richtet sich vielmehr an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und umreißt klar das Gebiet, welches durch Rechtsverordnungen rechtlich ausgestaltet werden kann.
Im Folgenden soll daher nur kurz auf die einzelnen Ziffern und deren Inhalt eingegangen werden:
Nach § 2a Abs. 1 TierSchG kann die Haltung von Tieren näher bestimmt werden. Zu denken ist jedoch nicht nur an die private Haltung im Haus, sondern auch an Haltungen in Zuchtanlagen, gewerbsmäßigen Verkaufsräumen, Sportbetrieben, Schlachthöfen und Tiergärten oder an anderen Orten, wie Schrebergärten. Von den Bewegungsmöglichkeiten werden Lauf- und Flugbewegungen sowie verschiedene artspezifische Bewegungen und Ruhestellungen umfasst. Das Gemeinschaftsbedürfnis ist besonders bei gesellig lebenden Tieren zu beachten. Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sind insbesondere Räume, Käfige und Behältnisse. Einrichtungen zur Unterbringung können sehr vielfältig sein. In der Regel sollen sie ein Entweichen des Tieres aus einem vorgeschriebenen Bereich verhindern und das Tier vor schädlichen Witterungseinflüssen schützen. Unter diesen Begriff fallen somit Ställe, Boxen, Buchten, Delphinarien, Freigehege, Koppeln, Schlachthäuser und Terrarien.
Bei der Beschaffenheit und Ausgestaltung der Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen ist vor allem das Bewegungsbedürfnis des Tieres und die zu gewährleistende Hygiene zu beachten.
Einrichtungen zur Nahrungsaufnahme müssen so ausgestaltet sein, dass das Tier diese gut erreichen kann und diese ohne weiteres sauber gehalten werden können. Soweit die Unterbringung bei der Beförderung geregelt werden soll, ist nicht Abs. 1 sondern Abs. 2 des § 2a TierSchG einschlägig.
Bei der Gestaltung der Lichtverhältnisse ist der Einsatz von natürlichem und künstlichem Licht und dessen Stärke zu regeln .
Unter dem Begriff des Raumklimas fallen Merkmale wie Temperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung, Frischluftzufuhr und Schadstoffkonzentration. Die inhaltlichen Komponenten der Pflege wurden bereits bei den Ausführungen zu § 2 TierSchG erläutert. Sinn und Zweck der Überwachung ist das sofortige Abstellen von auftretenden Mängeln, Erkennen von Krankheiten und Problemen und gegebenenfalls unmittelbare Hilfe.
Ein wichtiger Bestandteil der tierschutzgerechten Tierhaltung ist das Vorhandensein von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Tierhalters und Tierbetreuers.
Auf Grund des Abs. 1a des § 2a TierSchG können Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, der Erziehung und dem Training der Tiere festgelegt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage wurde erst 1998 eingeführt. Bis jetzt wurden jedoch noch keine entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen. Vielfach werden aber in den jeweiligen Sportbereichen von einzelnen Vereinen Richtlinien herausgegeben, um einen tierschutzgerechten Umgang mit den Tieren bei der Ausübung des Sportes zu gewährleisten.
Nach Abs. 2 des § 2a TierSchG kann auch der Transport von Tieren durch Rechtsverordnungen geregelt werden. Eine Beförderung ist das Verbringen eines Tieres von einem zum anderen Ort. Die Beförderung setzt kein Transportmittel voraus. Unter diese Regelung fallen daher auch Verordnungen über das Führen und Treiben von Vieh. In Betracht kommt eine Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs und Luftverkehr. Der Straßenverkehr umfasst den Verkehr auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen. Beim Schienenverkehr ist der Transport mit der Bahn gemeint. Hierunter fallen auch Beförderungen in Bahnanlagen, die keinen öffentlichen Verkehrsbereich darstellen. Insbesondere Tiertransporte über größere Entfernungen erfolgen auf diesem Weg. Der Schiffsverkehr ist der Transport auf Schiffe, Hafenanlagen und Fähren.
Luftverkehr ist das Transportieren mit Flugzeugen und auf Flughäfen. Die starke Geräuschbelästigung, die Veränderungen der Temperatur und des Luftdrucks sind hier besonders zu beachten und für das zu transportierende Tier entsprechend zu regulieren. Vorschriften der International Air Transportation Association (IATA) regeln den Internationalen Transport von Tieren.
Tiere dürfen nur den Anstrengungen eines Transports ausgesetzt werden, wenn sie transportfähig sind. Die Transportfähigkeit liegt nicht vor bei schwerkranken, gebrechlichen, alten oder hochträchtigen Tieren. Das Vorliegen nur eines Merkmals der Transportunfähigkeit eines Tieres führt bereits zu einem Beförderungsverbot.
Es können Regelungen bezüglich des Verbots und der Beschränkung von bestimmten Transportmitteln und Versendungsarten sowie der Verwendung bestimmter Transportmittel und Versendungsarten erlassen werden.
Weiterhin kann die Begleitung eines Tiertransports durch einen qualifizierten Betreuer vorgeschrieben werden. Modalitäten des Tiertransports wie Verladen, Entladen, die Unterbringung, Ernährung, Pflege und Überwachung können geregelt werden. Gewerbsmäßige Tiertransporte können einer Erlaubnispflicht unterstellt werden.
Umfangreiche Haltungsregelungen enthält die „Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltene Tiere bei ihrer Haltung“ (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) vom 22.8.2006 in der Fassung vom 30.6.2017. Die Tierschutznutztierhaltungsverordnung formuliert Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern und Schweinen.
Weitere wichtige Verordnungen in diesem Zusammenhang sind:
Tierschutztransportverordnung
Tierschutzhundeverordnung
Tierschutzschlachtverordnung
Futtermittelverordnung.
Anmerkung:
Die Fundstellen und die Verordnungen sind im Anhang zu finden.