Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 59
b)Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege § 4 TierSchNutzttVO
ОглавлениеFür die Fütterung und Pflege der Tiere muss ausreichend viel qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft werden. Die Versorgung mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist sicherzustellen. Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich abzustellen. Für den Fall einer Betriebsstörung muss für die Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser ausreichend vorgesorgt werden. Der betriebsbedingte Geräuschpegel ist so gering wie möglich zu halten. Die Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer ist den Bedürfnissen der Tiere anzupassen, gegebenenfalls auch durch künstliche Beleuchtung. Ausscheidungen sind so oft wie nötig zu entfernen und alle Gebäudeteile und Geräte sind in angemessenen Abständen zur reinigen.
Es besteht die Pflicht, über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
In Abschnitt 2 der TierSchNutztVO werden die Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen und Kaninchen konkretisiert.