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d)§§ 12–15 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Legehennen)
ОглавлениеNachdem am 6. Juli 1999 die alte Legehennenhaltungsverordnung durch das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wurde, wurde eine neue Verordnung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (§§ 12–15) erlassen.
Legehennen sind legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden. Für je neun Legehennen muss mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen sowie eine Höhe von mindestens 200 cm. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Sie müssen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, aufsuchen können. Die Gebäude sind so zu beleuchten, dass die Tiere sich untereinander erkennen können und durch qualifiziertes Personal jederzeit in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13.3.2002 in Benutzung genommen wurden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, die einen natürlichen und gleichmäßigen Lichteinfall gewährleisten. Mit Hilfe von Lüftungsvorrichtungen ist der Ammoniakgehalt der Luft nach konkreten Messwerten zu vermindern. Die Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein, dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt werden können. Die Haltungseinrichtungen für Legehennen sind mit für alle Hennen gleichzeitig ausreichenden Fütterungs- und Tränkevorrichtungen auszustatten. Die Einzelnester müssen eine Größe von mindestens 35 cm mal 25 cm für jeweils höchstens sieben Legehennen bzw. mindestens 1 qm für höchstens 120 Legehennen haben. Die Nester sind während der täglichen Legephase uneingeschränkt zugänglich zu machen, um eine ungestörte Eiablage zu ermöglichen. Die Haltungseinrichtung ist in einem Bereich mit Einstreu auszustatten, der den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein muss. Jeder Legehenne sind bei gleichzeitigem Ruhen aller Legehennen 15 cm einer Sitzstange zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist eine besondere Vorrichtung zum Krallenabrieb vorgeschrieben. Es dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet werden, wenn sich die Tiere zwischen den Ebenen bewegen dürfen. Haltungseinrichtungen mit einem abgetrennten Scharrraum müssen mit ausreichend vielen Zugängen mit einer Höhe von mind. 35 cm und einer Breite von mind. 40 cm ausgestattet sein.
Den Legehennen ist jederzeit Zugang zum Tränkwasser zu gewähren. Bei künstlicher Beleuchtung ist diese für mind. acht zusammenhängende Stunden während der Dunkelphase auf weniger als 0,5 Lux zu reduzieren. Die Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig benutzt werden können.
Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes, alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere und die Legeleistung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.