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2.4Tierschutz-Hundeverordnung

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Die Tierschutz-Hundeverordnung ersetzt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien. Die am 2.5.2001 in Kraft getretene Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

Gemäß § 2 der Verordnung ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichender Kontakt mit der betreuenden Person zu gewähren. Der Umfang des Auslaufs und das Maß der Sozialkontakte sind dem individuellen Hund anzupassen. Dem Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes ist ausreichend Rechnung zu tragen. Welpen dürfen erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Gem. § 3 muss bei gewerblicher Zucht für jeweils 10 Hunde und ihre Welpen 1 sachkundige Betreuungsperson eingesetzt sein.

Bei einer Haltung des Hundes im Freien muss dem Hund eine Schutzhütte aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material von einer Mindestgröße, die verhaltensgerechte Bewegungen mit ausreichender Liegefläche gewährleistet, zur Verfügung stehen. Außerhalb der Schutzhütte muss ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden vorhanden sein (§ 4).

Für in Räumen gehaltene Hunde ist die Beleuchtung durch natürliches Tageslicht vorgeschrieben. Wird der Hund in Räumen gehalten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, muss dem Hund eine Bodenfläche gemäß den nachfolgenden Ausführungen zur Zwingerhaltung zur Verfügung stehen.

Bei der Haltung von Hunden in nicht beheizbaren Räumen müssen diese mit einer Schützhütte gemäß der Haltung im Freien oder einem Liegplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sein und außerhalb der Schutzhütte eine wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Bei der Zwingerhaltung sind folgende Mindestgrößen vorgeschrieben:

Widerristhöhe: Bodenfläche mind.:
Bis 50 cm 6 qm
Über 50 cm bis 65 cm 8 qm
Über 65 cm 10 qm

Keine Seite darf kürzer als 2 m sein und mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen.

Für jeden weiteren Hund muss jeweils die Hälfte der vorgenannten Fläche zur Verfügung stehen. Ein Zwinger für zwei Hunde mit einer Widerristhöhe von 60 cm muss demnach mindestens 12 qm groß sein.

Die Zwingerwand muss so hoch sein, dass der aufgerichtete Hund sie mit seinen Vorderpfoten nicht erreichen kann. Die Zwingereinfriedung muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen gewährleisten. Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

Bei der Anbindehaltung an einer Laufleine dürfen die Hunde nur mit breiten, nicht einschneidenden Halsbändern oder Brustgeschirr gehalten werden. Weiterhin muss die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert sein. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

Die Anbindung muss an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können. Der seitliche Spielraum hat mind. 5 m zu betragen. Auch ist zu gewährleisten, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

Dem Hund muss jederzeit Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Er ist mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

Die Betreuungsperson ist verpflichtet, den Hund der Rasse entsprechend zu pflegen, die Unterbringung einmal, die Anbinderichtung zweimal täglich zu prüfen.

Die Anbindehaltung ist verboten für junge Hunde (bis zu einem Alter von 12 Monaten), tragende Hündinnen (im letzten Drittel der Trächtigkeit), säugende Hündinnen und kranke Hunde, wenn dadurch Schmerz, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Verbleibt ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug, ist für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen Sorge zu tragen.

Gem. § 10 der Verordnung ist es verboten, Hunde bei denen insbesondere Ohren oder Rute zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale amputiert wurden, auszustellen oder solche Ausstellungen zu veranstalten.

§ 12 konkretisiert die Ordnungswidrigkeiten gem. § 18 TSchG.

Tierschutzrecht

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