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6.Ausbildung und Training eines Tieres (§ 3 Ziffer 5 TierSchG)

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Die Ausbildung und das Training eines Tieres findet seine Grenze in Methoden, die bei dem Tier mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

Unter Ausbildung ist das Erreichen eines bestimmten Leistungsziels zu verstehen. Grundlage dafür ist die Lernfähigkeit sowie natürliche Verhaltensweisen des Tieres. Das Ziel der Ausbildung spielt keine Rolle. Unter den Begriff der Ausbildung fällt auch das Abrichten, d. h. das Beibringen bestimmter Verhaltensweisen unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Beispiele für die Ausbildung eines Tieres sind die Erziehung eines Hundes, Ausbildung von Jagdhunden oder Dienst- und Gebrauchshunden, Ausbildung eines Pferdes im Spring- oder Dressurbereich und die Ausbildung von Tieren, die im Zirkus eingesetzt werden.

Der Begriff des Trainierens umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsstandes.

Die Ausbildung oder das Training darf bei einem Tier nicht mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Tier überfordert wird oder zu bestimmten Leistungen nicht bereit ist und der Ausbilder oder Trainer sein Ziel ohne Rücksicht auf das Tier durchsetzt, zum Beispiel durch die Anwendung von Gewalt.

Die Erheblichkeit stellt eine Qualifikation dar und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Aufstellen genereller Maßstäbe ist auf Grund der Vielfältigkeit der denkbaren Lebensvorgänge nicht möglich. So sind die individuellen Merkmale des betroffenen Tieres und seine Schmerz- und Leidensempfindlichkeit in starkem Maße zu berücksichtigen. Die Einschätzung dieser Frage obliegt dem Ausbilder und Trainer des Tieres und unterliegt oftmals subjektiven Eindrücken. Bei Unklarheiten sollten veterinärmedizinische Fachkenntnisse hinzugezogen werden.

Schmerzen und Leiden können auch deswegen erheblich sein, weil ein besonders empfindliches Körperorgan von der Maßnahme betroffen ist. Sie sind oftmals bei der Betroffenheit von Sinnesorganen wie Augen, Nase und Ohren anzunehmen. Die Erheblichkeit kann sich neben der Intensität der Maßnahmen auch aus deren Wiederholung oder Dauer ergeben.

Eine Ausnahme ist nicht zulässig. Es ist daher kein Ausbildungs- oder Trainingszweck denkbar, der das Verursachen von erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden rechtfertigt. Dies gilt auch für die Ausbildung von Tieren zur Jagdausübung (Hunde, Vögel, Frettchen) und der Ausbildung von Diensthunden (Polizei und Bundesgrenzschutz) und Schutz- und Gebrauchshunden (Blindenhund).

Tierschutzrecht

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