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14.Tiere als Preis oder Belohnung (§ 3 Ziffer 12 TierSchG)

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Hierdurch ist es verboten, Tiere als Preis oder Belohnung in einem Wettbewerb einer Verlosung oder einem Preisausschreiben auszuloben. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme und zwar in dem Fall, wenn bei allen Teilnehmer des Wettbewerbs, der Verlosung oder des Preisausschreibens davon auszugehen ist, dass sie die in § 2 geforderten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die ein Tierhalter erfüllen muss, um eine art- und verhaltensgerechte Haltung des ausgelobten Tieres zu gewährleisten.

Tierschutzrecht

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