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13.Verwendung von Geräten mit direkter Stromeinwirkung (§ 3 Ziffer 11 TierSchG)

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Die Regelung spricht ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Geräten mit direkter Stromeinwirkung aus. Damit ist vor allem der Einsatz von elektrischen Treibgeräten gemeint, der die damit berührten Tiere zu einem bestimmten Verhalten bewegen soll. Durch die Berührung und dem damit verbundenen Stromstoß müssen dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dies ist wiederum von der Stromstärke und der Einwirkungszeit abhängig. Der Einsatz dieser Geräte ist weder bei der Haltung, noch bei der Ausbildung gestattet.

Die Zulässigkeit derartiger Geräte kann jedoch auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zulässig sein. So ist gemäß § 5 Abs. 2 Tierschutzschlachtverordnung die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über 4 Monaten alten Schweinen, die die Fortbewegung während der Vereinzelung oder beim unmittelbaren Zutrieb zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Die Stromstöße dürfen allerdings nur auf die Hinterbeinmuskulatur abgegeben werden und auch nur Stromstöße mit einer zeitlichen Begrenzung auf 2 Sekunden. Die Tiere müssen in der Lage sein, zu einer Seite hin auszuweichen.

Ebenso ist nach EG 1/2005 Anhang Kap. III 1 Ziff. 1.9 der Einsatz elektrischer Treibhilfen bei erwachsenen Rindern und Schweinen nur zulässig, wenn sie jegliche Fortbewegung verweigern. Ein Wiederholung des Stromstoßes darf nicht erfolgen.

Auch auf Grund einer tierärztlicher Indikation kann der Einsatz eines solchen Elektrogerätes im Einzelfall erlaubt sein.

Nicht unter dieses Verbot fällt der Einsatz elektrischer Weidezäune, da diese keine erhebliche Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit verursachen. Verboten sind jedoch sog. Induktionsschleifen. Dies sind nicht sichtbare, in das Erdreich eingelassene Stromgrenzen, die in der Regel der Arealbegrenzung dienen und nicht mit einer sichtbaren Barriere (Zaun, Hecke etc.) verbunden sind.

Ebenfalls unter diese Verbot fallen sog. Stromimpulsgeräte zur Erziehung von Hunden nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.2.2006 3 C 14.05). Der Einsatz dieser Geräte wird generell als tierschutzwidrig angesehen. Zwar können solche Geräte durch einen geschulten und verantwortlichen Ausbilder nachweislich auch tierschutzgerecht eingesetzt werden, aber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist bis heute nicht erlassen, so dass die Anwendung solcher Geräte ausnahmslos verboten ist. Das BVerwG hielt es für das Verbot des Gerätes ausreichend, dass es generell geeignet ist, Schmerzen und Leiden hervorzurufen.

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