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8.Abrichten und Prüfen eines Tieres auf Schärfe (§ 3 Ziffer 7 TierSchG)

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Geschützt wird nicht das abgerichtete oder geprüfte Tier, sondern das andere an der Abrichtung oder Prüfung beteiligte Tier. Geschützt werden soll es vor dem Menschen, damit dieser es nicht als „Objekt“ missbraucht und die Grundsätze des ethischen Tierschutzes gewahrt bleiben. Dieses Verbot hat bei der Ausübung der Jagd und allen damit zusammenhängenden Handlungen besondere Bedeutung.

Das Abrichten auf Schärfe ist das Beibringen aggressiver Verhaltensweisen unter der Anwendung von Zwang. Der Zweck der Abrichtung muss die Ausnutzung dieser Schärfe zu Gunsten des Menschen sein. In der gerichtlichen Praxis wird für das Vorliegen dieses Merkmals der Einsatz des Tierfanges und demnach ein Zupacken vorausgesetzt. Ein Töten des anderen Tieres ist nicht erforderlich.

Unter Prüfen auf Schärfe versteht man die Feststellung des Erfolges der Abrichtung. Darunter kann jede Art der Erprobung fallen. Insbesondere sind dies förmliche Brauchbarkeits-, Leistungs-, oder Jagdeignungsprüfungen.

Zu beachten ist, dass beim Abrichten oder Prüfen „auf Schärfe“ ein Zugriff auf das Tier erfolgen muss. Der konkrete Einsatz des Tierfanges und eine Verletzung des anderen Tieres ist notwendig. Wenn der vom Abrichter/Prüfer geforderte Zugriff nicht erfolgt, kommt jedoch ein Verstoß gegen das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG in Betracht. Ebenso ist dieses Verbot nicht erfüllt, wenn ein Tier ein anderes Tier aufspürt und apportiert, ohne es zu verletzen. Wenn der unmittelbare körperliche Kontakt zwischen dem abgerichteten/geprüften Tier und dem anderen Tier auf Grund technischer Vorrichtungen ausgeschlossen ist, z. B. in sogenannten Schliefanlagen, muss das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift verneint werden.

Dass das andere Tier durch diese Handlungen extremen Angst- und Stresssituationen ausgesetzt ist, wurde vom Gesetzgeber gebilligt und mit dem Grundsatz des ethischen Tierschutzes für vereinbar erklärt.

Im Gegensatz zu § 3 Nr. 8 TierSchG enthält diese Regelung keine Einschränkung der Anwendbarkeit im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

Verboten ist z. B. das Abrichten von Hunden auf das Ergreifen und Töten von Katzen.

Nicht verboten ist das Nahrungsaufnahmetraining bei der Auswilderung von Greifvögeln. Hier wird die „Schärfe“ nicht zu Gunsten des Menschen eingesetzt. Auch Schliefübungen mit lebenden Füchsen s. o. sind nach dieser Norm nicht verboten. Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden, aber flugunfähigen Enten ist nicht verboten, solange der auszubildende Hund keinen Zugriff auf die Ente ausführt. Um diese Enten trotzdem zu schützen, kommt die Anwendung von § 3 Nr. 1 und 8 TierSchG in Betracht.

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