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9.Hetzen eines Tieres (§ 3 Nr. 8 TierSchG)
ОглавлениеAuch mit dieser Regelung wird das andere, also das gehetzte, Tier geschützt. Hinsichtlich der Tierart unterliegt der Anwendungsbereich der Vorschrift keinen Beschränkungen.
Hetzen ist das Auffordern zur Verfolgung oder zum aktiven Zugriff auf ein anderes Tieres. Es wird kein „Erfolg“ des Hetzens vorausgesetzt, das heißt, Ziel des Hetzens muss nicht das Beißen oder Töten des anderen Tieres sein. Vielmehr ist auch das Aufspüren eines Tieres, die Spurenaufnahme oder das Treiben auf einer freien Fläche in eine bestimmte Richtung davon umfasst.
Der Eintritt einer Gefahr, also die Berührung der Tiere oder das Eintreten einer Verletzung ist nicht erforderlich. Hier wird das Tier auch davor geschützt, dass das Hetzen mit extremen psychischen Belastungen einhergeht.
Das Verbot gilt jedoch nur dann, wenn das Hetzen nicht den Grundsätzen weidgerechter Jagdausübung entspricht. Maßgebend sind die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des jeweiligen Landesrechts.
Nach § 1 Abs. 4 BJagdG gehört das Aufsuchen, Nachstellen und Fangen von Wild zur weidgerechten Jagdausübung. Zu diesen Zwecken dürfen ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhunde zur Unterstützung des Jägers eingesetzt werden. Zulässig ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die Beizjagd, bei der abgerichtete Greifvögel Federwild und kleines Haarwild jagen.
Allerdings ist ein Hetzen von Tieren, die nicht einer Tierart nach § 2 Abs. 1 BJagdG angehören, immer verboten. Außerdem ist § 3 Nr. 8 TierSchG erfüllt, wenn die für das jeweilige Tier geltenden Jagdzeiten nicht eingehalten werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 13 BJagdG ist auch die Hetzjagd auf Wild grundsätzlich verboten. Nicht erlaubt ist demnach die Jagdausübung in der Form, dass das gejagte Tier von dem hetzenden Tier festgehalten wird, bevor es durch den Jäger getötet wird.
Problematisch ist die Ausbildung von Jagdhunden. Fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang das Hetzen flugunfähiger Enten noch unter eine weidgerechte Jagdausübung fällt. Der ausgebildete und erfolgreich geprüfte Jagdhund wird die bereits getötete Ente aufspüren und apportieren, so dass eine Verwirklichung des Verbotes nicht in Betracht kommt. Da der Einsatz eines Jagdhundes bei der Jagdausübung allgemein anerkannt als notwendig und hilfreich erachtet wird, muss man im Gegenzug auch gewährleisten, dass der Hund diesen Ausbildungsstand erreichen kann. Erstrebenswert ist allerdings eine Reformierung der Jagdausbildungsmethoden. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; während der VGH Hessen von einer Unzulässigkeit dieser Ausbildungsmethode ausgeht (VGH Hessen vom 6.11.1996 II TG 4486/96), entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, dass eine Zulässigkeit gegeben ist (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.7.1998 20 A 592/96).
Darüber hinaus sind in den einzelnen Bundesländern mit den Landesjägerschaften unterschiedliche Vereinbarungen hinsichtlich dieser Problematik getroffen. Beispielhaft ist hier die Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit der Landesjägerschaft Niedersachsen bezüglich der Ausbildung von Jagdhunden und der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung zu nennen.
Ein weiteres Problem in diesem Bereich stellen die sogenannten „Schliefanlagen“ dar. Schliefanlagen sind künstlich nachgestellte Fuchsbauten. Der Fuchskessel ist durch eine Glasscheibe abgetrennt. Von dem Fuchskessel ist ein abgetrenntes Gehege des Fuchses erreichbar. Der Fuchs sollte aus dem Kessel jederzeit in das Gehege zurückweichen können. Ein Kontakt zwischen Hund und Fuchs ist auf Grund der Abtrennung nicht möglich. Aus diesem Grund fallen Schliefanlagen nicht unter das Verbot nach § 3 Nr. 8 TierSchG. Auf Grund der Möglichkeit des Entweichens in das Gehege werden auch keine extremen psychischen Angstzustände bei dem betroffenen Fuchs angenommen. Ein ähnliches Problem stellen die sogenannten Schwarzwildgatter dar, in denen Hunde lernen sollen Schwarzwild zu stellen, ohne das Wildschwein anzugreifen und sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es weder beim Hund noch dem zu stellenden Wildschwein zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Allerdings war auch der Lernerfolg äußerst gering.