Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 76
5.Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren wildlebender Art (§ 3 Ziffer 4 TierSchG)
ОглавлениеSinn und Zweck dieser Regelung ist es, wilde Tiere davor zu schützen, in ihre natürliche Lebensumgebung entlassen zu werden, ohne ausreichend darauf vorbereitet zu sein. Ähnlich § 3 Nr. 3 TierSchG soll das Entstehen einer ungeschützten und hilflosen Lage verhindert werden.
Tiere wildlebender Arten sind Tierarten, die ihren natürlichen, ursprünglichen Lebensraum in der freien Natur haben und zum Überleben und Bestehen nicht auf den Menschen angewiesen sind. Darunter fällt vor allem Haarwild wie Rehe, Feldhase, Wildkaninchen, Füchse, Marder und Federwild wie Wildtauben, Wildschwäne, Wildgänse und -enten aber auch Igel, Eichhörnchen und Singvögel.
Die Norm findet dagegen keine Anwendung auf verwilderte Haustiere.
Die Norm ist nur einschlägig bei Tieren wildlebender Art, die gezüchtet oder aufgezogen worden sind. Bei gezüchteten Tieren sind Tierbestände gemeint, die sich mit der Aufgabe der Vermehrung wildlebender Arten befassen. Da die Tiere aber nicht in ihrer natürlichen Umgebung aufgewachsen sind und ohne Hilfe des Menschen nicht in der Lage sind, in der freien Natur zu überleben, dass heißt vor allem sich nicht selbstständig ernähren und gegen natürliche Feinde und sonstige feindliche Lebensbedingungen wehren zu können.
Ebenso verhält es sich bei aufgezogenen wilden Tieren. Diese kamen zwar in ihrer natürlichen Umgebung zur Welt, wurden jedoch durch die Aufnahme bei einem Menschen darin gehindert, ihren natürlichen Lernprozess zu durchlaufen. Insbesondere werden Jungtiere, die von ihren Eltern zurückgelassen wurden, oftmals von Menschen aufgezogen.
Verboten ist das Aussetzen und Ansiedeln solcher Tiere in der freien Natur, ohne sie genügend darauf vorbereitet zu haben. Solche Vorbereitungsmaßnahmen sind zum Beispiel das Beibringen der selbstständigen Nahrungssuche und bei Jagdtieren das Erlangen eines Jagdinstinktes. Jungtiere dürfen erst wieder in der freien Natur angesiedelt werden, wenn ihr Haarkleid (Federn, Fell) so weit entwickelt ist, dass auch nächtliche Abkühlung der Lufttemperatur keine Lebensgefahr darstellt. Eine selbstständige Futteraufnahme durch das Tier muss gewährleistet sein. Die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Nestbau müssen vorhanden sein. Außerdem muss ein Fluchtverhalten gegenüber natürlichen Feinden existent sein. Im Übrigen ist je nach Tierart darauf zu achten, dass alle zum Überleben notwendigen Überlebensstrategien von dem Tier eigenständig beherrscht werden.
Handlungen, die gegen diesen Tatbestand verstoßen, sind oftmals auch von § 3 Nr. 3 TierSchG erfasst.