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2.5Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20.12.2012)
ОглавлениеDiese Vorschrift regelt unter anderem die Betreuung von Tieren in einer Schlachtstätte. Bei der Betreuung ist darauf zu achten, dass nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden. Der Betreuer dieser Tiere muss sachkundig sein, d. h. über die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Umfang und Inhalt dieser Sachkunde ist in § 4 genau umrissen. Nach § 5 dürfen die Tiere bei der Beförderung innerhalb der Schlachtstätte nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf empfindliche Stellen zu schlagen oder zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Tritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen. Der Einsatz von elektrischen Treibhilfen (Viehtreiber) ist nur in speziellen Situationen zugelassen, da solche Treibhilfen nach § 3 Ziff. 11 TSchG grundsätzlich verboten sind. § 6 regelt die konkreten Anforderungen an die Ausstattung der Schlachtstätte, z. B. trittsichere Böden und Ausgestaltung der Treibgänge. Gemäß § 7 sind die Tiere vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Ihnen ist jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Qualität und Quantität zu gewährleisten. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 6 Stunden nach Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden, müssen sie mit geeignetem Futter versorgt werden. Das Allgemeinbefinden ist mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Platz der Tötung gebracht werden.
§ 16 enthält weitere Ordnungswidrigkeiten in Konkretisierung des § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG.