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1.Allgemeine Grundsätze

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§ 3 TierSchG ergänzt mit seinen Verboten die Bestimmungen der §§ 2 und 2a TierSchG. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergeben sich Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren. Allerdings kann aus § 3 TierSchG nicht geschlussfolgert werden, dass eine Handlung, die keinen dieser Verbotstatbestände erfüllt, erlaubt sein muss. Die positiven Grenzen werden durch die §§ 2 und 2a TierSchG gezogen. Eine Handlung kann gleichzeitig gegen mehrere Verbote verstoßen.

Wer einen der Verbotstatbestände des § 3 TierSchG erfüllt, kann sich in keinem Fall darauf berufen, sein Handeln basiere auf einem vernünftigen Grund. Verstöße gegen diese Vorschrift sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG.

Tierschutzrecht

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