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10.Ausbildung und Abrichtung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Ziffer 8a TierSchG)
ОглавлениеDiese Ergänzung wurde erst 1998 eingeführt und ist insbesondere im Hinblick auf die Problematik mit gefährlichen Hunden relevant. Einige Städte versuchen diesem Problem mit erhöhten Steuern für bestimmte Hunderassen entgegenzutreten.
Es ist jedoch mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an seiner Rasse festzumachen ist. Sinnvoller ist es, gefährlichen Hunden und vor allem deren Halter Auflagen zu machen, die eine Gefährdung anderer Menschen und Tiere verhindern. Beispielhaft ist hier das Hundegesetz des Landes Niedersachsen zu nennen, welches einen Sachkundenachweis vom Besitzer unabhängig von der Rasse fordert, eine Kennzeichnungspflicht für jeden Hund (Chip), sowie eine Haftpflichtversicherung. Für gefährliche Hunde gilt ein Erlaubnisvorbehalt und ist darüberhinaus ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang vorgeschrieben. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, die wiederholt in aggressiver und damit in gefährdender Weise Menschen angesprungen haben oder Hunde, die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines sogenannten Wesenstest (niedersächsischer Wesenstest) festgestellt, der ausschließlich von speziell qualifizierten Tierärzten/innen abgenommen werden darf. In diesem Gesetz wird somit sichergestellt, dass auch der Besitzer eines bissigen Dackels genauso zur Verantwortung gezogen wird wie der Besitzer eines bissigen Schäferhundes.
Die Ausbildung ist die Ausnutzung der Lernfähigkeit des Tieres zur Erreichung eines bestimmten Leistungszieles. Das Abrichten eines Tieres umfasst eine Ausbildung unter Anwendung von Zwang.
Nach den Anforderungen des § 3 Nr. 8a TierSchG muss Ziel der Ausbildung oder Abrichtung das Hervorrufen und Fördern aggressiver Verhaltensweisen sein. Aggressives Verhalten ist charakterisiert durch Eigenschaften wie Bissigkeit, Angriffs- und Kampfbereitschaft, Streitsüchtigkeit und Rücksichtslosigkeit.
Durch das hohe Aggressionspotential des Tieres müssen dem Tier selbst Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, z. B. wenn ein derart aggressiver Hund nur noch unter hohen Schutzmaßnahmen gehalten werden kann (z. B. kontinuierliche Zwingerhaltung oder Anbindehaltung). Weiterhin kann auf Grund der gesteigerten Aggression der Kontakt mit Artgenossen nur unter Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei dem aggressiven Tier selbst oder aber bei dem Artgenossen möglich sein. Beispielhaft dafür ist die Abrichtung von Hunden zu Hundekämpfen. Die Tiere werden darauf abgerichtet, von dem anderen Hund erst abzulassen, wenn dieser bewusstlos oder tot ist.