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11.Zwangsweise Einverleibung von Futter (§ 3 Ziffer 9 TierSchG)
ОглавлениеDurch diese Regelung soll das natürliche Futterverhalten der Tiere respektiert und geschützt werden. Insbesondere soll eine „Mast“ aus ökonomischen Gründen verhindert werden, denn durch die zwangsweise Futterverabreichung wird in einem kürzeren Zeitraum ein bestimmtes Schlachtgewicht erreicht.
Unter den Begriff des Futters fallen Futterstoffe in festem und flüssigen Zustand, die das Tier zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen benötigt.
Die Verabreichung des Futters muss unter Anwendung von Zwang erfolgen. Die Fütterung erfolgt somit unter Überwindung eines geleisteten oder zumindest zu erwartenden Widerstandes des Tieres.
Beispielhaft für dieses Verbot ist die sogenannte Stopfmast. Vorwiegend Gänsen wurde früher durch einen länglichen Trichter, der tief in den Schnabel der Gänse geschoben wurde, Futter verabreicht, um sowohl schnell ein hohes Mastgewicht zu erreichen, aber auch um eine pathologische Leberverfettung zu erreichen (Stopf-Gänseleberpastete).
In anderen Ländern wie Frankreich und Polen ist diese „Mast“ unter Berufung auf die nationale Kultur (Kulturgut) erlaubt. Auf Grund eines mangelnden Importverbotes wird somit dieses Verbot häufig umgangen, was ein Blick in die Angebotspalette der Warenhäuser und im Internet auch belegt.
Nicht unter dieses Verbot fällt die zwanglose Zufütterung von Stoffen, die bei dem Tier einen erhöhten Anreiz zur Nahrungsaufnahme hervorrufen.
Die zwangsweise Futterverabreichung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht verboten. Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei kranken oder schwachen Tieren ergeben, um deren Genesung oder Weiterleben zu sichern.