Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 78
7.Heranziehung von Tieren zu Filmaufnahmen, Schaustellung, Werbung und ähnlichen Veranstaltungen (§ 3 Ziffer 6 TierSchG)
ОглавлениеGeschützt wird jedes Tier, das in einer der vorgenannten Veranstaltungen Verwendung findet.
Unter Filmaufnahmen sind Filme für eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu verstehen, nicht jedoch wissenschaftliche Filme für Lehrzwecke. Nicht darunter fallen damit zum Beispiel Reportagen über Stierkämpfe oder Tierquälerei. Das Tier muss als „tierischer Schauspieler“ eingesetzt werden. Insbesondere fallen die bei Erwachsenen und Kindern immer beliebter werdenden Tierfilme darunter, die oftmals mit hohen Anforderungen an den tierischen „Hauptdarsteller“ einhergehen. Aber auch an die Nutzung des tierischen Mythos bei Horrorfilmen ist zu denken.
Die Schaustellung umfasst das Zurschaustellen und Vorführen der Tiere. Unter diesen Begriff fallen vor allem zoologische Gärten, Tiergärten, Vorführungen mit Tieren im Theater, Ausstellungen in Schaufenstern. Aber auch Tiere, die auf Jahrmärkten und Rummelplätzen zur Unterhaltung der Menschen eingesetzt werden, sind durch diese Regelung geschützt. Die im Zirkus (auch Wanderzirkus) gehaltenen Tiere sind gleichermaßen betroffen.
Auf eine Entgeltlichkeit des zur Schaustellens oder Vorführens kommt es nicht an. Das Zurschaustellen unterliegt außerdem dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8d TierSchG.
Mit dem Begriff der Werbung wird zum Ausdruck gebracht, dass Tiere auch Gegenstand und Mittel für die Kommerzialisierung und Verbreitung bestimmter Produkte sein können. Ein Beispiel wäre die Verteilung lebender Tiere als Werbegeschenk oder Preis, was auch nach § 3 Ziff. 12 mittlerweile verboten ist.
Der Begriff der ähnlichen Veranstaltungen soll alle Ereignisse abdecken, die ähnlich den vorgenannten organisiert und ausgerichtet sind.
Das Tier muss zu oben genannten Zwecken herangezogen werden. Das Tier muss also in irgendeiner Weise in das Geschehen involviert sein. Nicht notwendigerweise muss das Tier als Ganzes herangezogen werden. Ausreichend ist auch die Aufnahme oder das Abspielen von Tierlauten oder Stimmen.
Mit der Heranziehung des Tieres dürfen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.
Bei der Ahndung dieses Verbots ergeben sich besonders im Bereich der Zirkustiere und auf Jahrmärkten gehaltenen Tiere Probleme, da sich die verantwortlichen Personen auf Grund ständiger Ortswechsel weitgehend der Vollziehung behördlicher Maßnahmen entziehen können, obwohl bei jedem Standortwechsel eine Überprüfung der Haltung durch die zuständige Veterinärbehörde (Veterinäramt) stattfindet.