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2.6Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009 – Stand 3.12.2015)

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Seit dem 22. Dezember 2004 ist der Transport von Tieren durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 geregelt.

Die Verordnung gilt für alle Tiertransporte, die nicht privater Art sind, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden. In Art. 3 EG Nr. 1/2005 sind die allgemeinen Bedingungen der Tierbeförderung geregelt, z. B. Transportfähigkeit, Betreuung und Versorgung.

Weiterhin werden in Art. 5 bis 9 die administrativen Voraussetzungen aufgeführt. Die Anforderungen an die genehmigenden und kontrollierenden Behörden sind in Art. 10 festgehalten. In den Anhängen der EG VO sind zahlreiche und detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Tiere und Ausstattungsvorgaben (Anhang 1) und Musterformulare vorgegeben.

In der Tierschutztransportverordnung selbst als Durchführungsverordnung der vorbeschriebenen EG VO sind nochmals gesonderte Regelungen für deutsche Transporte und Behörden geregelt. § 21 normiert die Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG. In Anlage 1 dieser Norm sind die notwendigen Mindestabmessungen der Transportbehältnisse aufgeführt. Anlage 2 regelt notwendige Abtrennungen und Raumbedarf. Die Kontrollmodalitäten hinsichtlich der Identität der transportierten Tiere sind in Anlage 3 zu finden.

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