Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 70
2.8Rechtsfolgen
ОглавлениеGemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG wird ein Zuwiderhandeln gegen eine nach § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet. In den jeweils erlassenen Rechtsverordnungen erfolgt meist eine Konkretisierung der Tatbestände, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch eine Erfüllung des Straftatbestandes nach § 17 TierSchG kommt in Betracht.