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15.Tiere als Objekte sexueller Handlungen (§ 3 Ziffer 13 TierSchG)

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War es bisher nötig, dass ein Tier durch die aufgezwungene sexuelle Handlung Schmerzen, Leiden oder Schäden erlitt, ist nach § 3 Ziffer 13 allein bereits das Vornehmen einer sexuellen Handlung strafbar. Es muss nicht zwangsläufig zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommen. Allein der Zwang zu artwidrigem Verhalten reicht aus. Von artwidrigem Verhalten ist bei jeder sexuellen Handlung eines Menschen mit einem Tier auszugehen. Die Rechtmäßigkeit dieser 2013 in Kraft getretenen Regelung wurde durch das BVerfG (BVerfG 8.12.2015 1 BvR 1864/14) bestätigt. Der Begriff der sexuellen Handlung bestimmt sich nach § 184h StGB. Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (BGH 6.6.17 2 StR 452/16). Weiterhin muss die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB überschritten sein. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts besorgen lassen.

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