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4.Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres (§ 3 Ziffer 3 TierSchG)

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Es können nur Tiere ausgesetzt werden, die sich in der Obhut des Menschen befinden. Voraussetzung ist demnach das Bestehen einer persönliche Beziehung. Die Anwendung dieser Norm ist nicht nur auf den Eigentümer eines Tieres beschränkt. Die Aufzählung „im Haus oder Betrieb“ ist beispielhaft und nicht abschließend. Gleichermaßen betroffen sind in Schrebergärten oder Ställen gehaltene Tiere.

Das Tier muss ausgesetzt oder zurückgelassen werden. Die Handlung des Aussetzens ist erfüllt, wenn der Täter das Tier aus einer geschützten Situation in eine Lage verbringt, die für das Tier erhebliche Gefährdungen mit sich bringt.

Das Aussetzen setzt nicht zwingend eine weite räumliche Trennung voraus. Häufige Fälle sind das Werfen von Tieren aus dem Auto, das Anbinden (meist von Hunden) an öffentlichen Straßen, das Einsperren von Tieren in abseits gelegenen Verschlägen. Aber auch die Rückführung eines vorübergehend aufgenommenen wilden Tieres in die Natur, ohne es genügend darauf vorbereitet zu haben, fällt unter den Begriff des Aussetzens. Auch das Fliegenlassen von Wohnungsvögeln (zum Beispiel eines Wellensittichs), die sich in der freien Natur weder ernähren können, noch der Witterung und anderen natürlichen Feinden gewachsen sind, erfüllt diese Verbotsnorm.

Das Zurücklassen eines Tieres setzt im Gegensatz zum Aussetzen kein konkretes Tun voraus. Vielmehr ist damit ein passives Verhalten gemeint. Es kann dahinstehen, an welchem Ort das Tier zurückgelassen wird. Denkbar ist ein Zurücklassen in der freien Natur oder in bestimmten Räumlichkeiten.

Aus § 3 Nr. 3 TierSchG ergibt sich auch das Verbot, ein Tier über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen. Es ist somit nicht gestattet, einen Hund in der Wohnung zurückzulassen, ihm Futter für 2 Wochen hinzustellen und dann in den Urlaub zu fahren, ohne dass sich andere Personen in regelmäßigen Abständen vom Wohlbefinden des Tieres überzeugen.

Die wohl häufigste Verwirklichung dieses Verbots ist das Zurücklassen unliebsam gewordener Haustiere in der alten Wohnung bei einem Umzug.

Im Zusammenhang mit dem Aussetzen oder Zurücklassen muss der Wille vorliegen, sich des Tieres zu entledigen, d. h. es dauernd aus der bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund dafür ist unerheblich.

Tierschutzrecht

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