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12.Darreichung von Futter, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (§ 3 Ziffer 10 TierSchG)
ОглавлениеSowohl § 3 Nr. 9 TierSchG als auch Nr. 10 sollen das Tier davor schützen, als reiner „Nahrungsmittellieferant“ degradiert zu werden. Derartiges Futter ist beispielsweise verdorbenes und vergiftetes Futter, aber auch nicht artgerechtes Futter. Ebenso fällt darunter Futter, dass Fremdkörper enthält. Von diesem Begriff werden auch Wirkstoffe zur Masthilfe erfasst, wenn bei der Verabreichung die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- oder Arzneimittelrechts nicht eingehalten werden. Aber auch die rein vegetarische Ernährung eines Fleischfressers (Hund, Katze) fallen unter den Begriff „nicht artgerecht“.
Nicht unter dieses Verbot fällt das Auslegen von Ködern, da diese nicht als Futterstoff, sondern als Lockmittel eingesetzt werden. Ebenso verhält es sich mit Nahrungsmitteln, die zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit bestimmten Stoffen versetzt wurden, denn es handelt sich nicht um Futtermittel.
Verbotene Handlung ist bereits das Darreichen, das heißt das Zugänglichmachen des Futters. Folge des Darreichens muss das Auftreten von Schmerzen, Leiden oder Schäden sein.