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c)§§ 5–11 Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Kälbern)

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Diese Rechtsverordnung ist anwendbar auf Rinder, die nicht älter als 6 Monate sind. In §§ 5 bis 11 dieser Verordnung werden Anforderungen an den Kälberstall, wie Bauweise und Beschaffenheit, und Haltungsbedingungen für unterschiedliche Altersstufen festgelegt. So dürfen bei Kälbern keine Anbindevorrichtungen benutzt werden. Bezüglich des Platzbedarfs und der Haltungsart (Gruppen- oder Einzelhaltung) werden für Kälber im Alter von bis zu 2 Wochen, Kälber im Alter von 2 bis 8 Wochen und Kälber im Alter von über 8 Wochen unterschiedliche Regelungen getroffen. Gemäß § 6 muss beim Einsatz natürlicher bzw. künstlicher Beleuchtung der Stall mit einer Stärke von mindestens 80 Lux beleuchtet werden. Nach § 6 muss das Stallklima unter Angabe konkreter Meßwerte so beschaffen sein, dass keine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber möglich ist. Eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch § 44 dieser Verordnung.

Tierschutzrecht

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