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g)Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen (§§ 31–37)

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§§ 31–37 regeln die Haltungsanforderungen an Kaninchen. Es wird zwischen Mastkaninchen (§ 33) und Zuchtkaninchen (§ 34) differenziert. Es sind Mindesgrößenstandards je nach Tierzahl angegeben. § 35 regelt die Pflege, Ernährung, Hygiene und Beleuchtung. Auch für diese Tierhaltungen gelten Aufzeichnungspflichten; die Unterlagen sind 3 Jahre aufzubewahren. Ebenso ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

Tierschutzrecht

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