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a)Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen § 3 TierSchNutztVO

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Haltungseinrichtungen sind Ställe (Gebäude und Räume), Käfige, Ausläufe und andere Behältnisse und Einrichtungen, die zur dauerhaften Unterbringung von Tieren dienen. Diese müssen nach ihrer Bauweise, Material und Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere bestmöglich ausgeschlossen ist. Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so ausgestattet, beschaffen und angeordnet sein, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf eine Mindestmaß begrenzt werden. Die Haltungseinrichtung muss den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen und Beutegreifern bieten. Ställe sind mit Beleuchtungsvorrichtungen auszustatten, die jederzeit eine Inaugenscheinnahme der Tiere und Hilfsmaßnahmen der verantwortlichen Personen ermöglichen. Außerdem ist eine ausreichende Wärmedämmung vorgeschrieben. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration in der Luft müssen für die Tiere unschädlich sein. Kann dies nur mit Hilfe technischer Einrichtungen (bspw. Lüftungsanlagen) erreicht werden, so müssen solche vorgehalten werden. Die Lärmimmission ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ist bei einem Stromausfall eine Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt, besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Notstromaggregats. Bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen muss bei einem Ausfall ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet und eine entsprechende Alarmanlage vorhanden sein.

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