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III. Reform

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Bis 2004 gab es entgegen § 8 Abs. 2 einzelne Urteile, in denen neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 Jugendarrest angeordnet worden ist (z.B. OLG Celle NStZ 1988, 315; LG Augsburg NStZ 1986, 507). Diese Koppelung ist als Verstoß gegen das Verbot analoger Rechtsanwendung zum Nachteil der Betroffenen verfassungswidrig (BVerfG NStZ 2005, 642). Das verfassungsrechtliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG mit dem daraus abgeleiteten Verbot einer strafbegründenden oder strafschärfenden Analogie gilt auch für die Strafandrohung nicht nur im allgemeinen Strafrecht, sondern auch bei den Folgen der Jugendstraftat nach § 5 Abs. 2, wie das BVerfG ausführt. Die äußerste Grenze noch zulässiger Interpretation bildet der Wortsinn der gesetzlichen Sanktionsnorm.

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Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund wird deutlich, dass eine Regelung „Jugendarrest neben Jugendstrafe“ sich nicht auf eine Streichung des Koppelungsverbots in § 8 Abs. 2 beschränken durfte, sondern klar bestimmte konkrete Voraussetzungen zu verankern hatte (in § 16a). Wenn dann noch der Gesetzgeber verhindern möchte, dass dieser Arrest nicht nur als eine bloße Übelszufügung ohne weitergehende Zweckverfolgung verhängt wird (BT-Drucks. 17/9389, 9), gleichsam als „Bewährungszuschlag“ (Gebauer), als „draufgesattelter Jugendarrest“ oder als „unnötige Koppelungsarrestdraufgabe“ (Verrel), bedarf es klarer Anwendungsbegrenzungen, die zudem noch restriktiv zu interpretieren sind.

Jugendgerichtsgesetz

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