Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 299
1. Anwendungsbereich und Gegenstand der Regelung
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Jugendstrafe kann gegen Jugendliche und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsende verhängt werden, und zwar sowohl von Jugendgerichten als auch von den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112).
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§ 17 regelt Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe. Davon zu unterscheiden ist die Zumessung der Jugendstrafe nach § 18.