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V. Voraussetzungen

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Gemeinsame Voraussetzung der stationären Sanktion des § 16a ist der Bezug zum ambulanten Bewährungsverfahren. Es geht um die Aussetzung der Verhängung oder Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung, im Fall des § 61 um den Vorbehalt der nachträglichen Bewährungsentscheidung und bei § 21 Abs. 1 S. 3 darum, die Voraussetzungen für eine Bewährung überhaupt erst zu schaffen. Wie der Arrest allgemein (§ 16) ist auch der Koppelungsarrest in § 16a ein Zuchtmittel i.S.v. § 13 und enthält damit neben erzieherischen auch strafende Elemente (Ahndung, eindringliche Unrechtsverdeutlichung zwecks Verantwortungsübernahme), ohne dass sich aber der Arrestvollzug auf eine „bloße Übelszufügung“ oder eine „betreute Verwahrung“ beschränken darf (BT-Drucks. 17/9389, 12). Als neue Sanktionsmöglichkeit mit eigenen Voraussetzungen und begrenzenden Konturen ist der Kopplungsarrest in einem eigenen, gegenüber § 16 selbstständigen Paragraphen verankert. Entsprechend unterscheidet sich auch die Zielgruppe des § 16 einerseits und des § 16a andererseits. Von der Deliktschwere und der Tatsache der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen von besonderem Ausmaß oder wegen Schwere der Schuld handelt es sich bei § 16a um eine andere Klientel. Im Arrestvollzug steht bei ihr als Zweckorientierung die erfolgreiche Bewältigung der Bewährungszeit trotz ahndener Aspekte und damit der spezielle Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Jugendgerichtsgesetz

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