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VI. Praktische Anwendung

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Die Praxis tut sich bislang in der Anwendung des relativ neuen § 16a äußerst schwer und es ist sicherlich nicht übertrieben, wenn man den bislang veröffentlichten Entscheidungen bescheinigen muss, dass sie den Vorstellungen des Gesetzgebers kaum gerecht werden (vgl. Rn. 12; selbst wenn es sich um gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteile handelt).

Das AG Cloppenburg (Urt. v. 23.7.2014) ZJJ 2014, 394 verwendet im Urteilstenor den Begriff „Warnschussarrest“, wiederholt in den Gründen nur den Gesetzeswortlaut, geht ohne Begründung von § 16a Nr. 1 und Nr. 3 aus und beschränkt sich auf die Tatsache, dass der Angekl. bisher noch keinen Arrest verbüßt hat (berechtigte Kritik von Eisenberg in der Anm., 396 f.)
Das AG Dillingen (Urt. v. 25.7.2014) ZJJ 2014, 38 m. Anm. Sonnen verzichtet auf eine exakte Subsumtion und begründet „die zusätzliche Verhängung eines mittelfristigen Arrestes“ von 2 Wochen mit der „festen Überzeugung“ des Gerichts und wendet § 16a rückwirkend an.
Die AG Döbeln, AG Nürnberg und AG Plön ZJJ 2013, 325-327 beschäftigen sich nicht mit den Grenzen des § 16a, lassen eine Subsumtion vermissen, werden dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerecht und setzen sich nicht mit jugendhilferechtlichen Alternativen auseinander (berechtigte Kritik schon von Eisenberg ZJJ 2013, 328-333). „Um diesem Angekl. den Ernst der Lage deutlich vor Augen zu führen, hält das Gericht einen Warnschussarrest von drei Wochen für unabdingbar“ – so lautet die Begründung des AG Plön Urt. v. 21.3.2013 (wenige Tage nach Inkrafttreten des § 16a). Im Bewährungsbeschluss ist dem Verurteilten u.a. aufgegeben worden, mit dem Bewährungshelfer Kontakt zu halten, am sozialen Trainingskurs der JGH teilzunehmen, für die Dauer von 9 Monaten Drogenfreiheit nachzuweisen und 100 Stunden (täglich mindestens fünf Stunden, ausgenommen Schultage) gemeinnützige Arbeit zu leisten. Diesem „Sanktionscocktail“ ist mit dem „stationären sozialen Trainingskurs“ des § 16a noch ein Schuss Schärfe zugemixt worden.
Das LG Münster (Urt. v. 23.4.2013) ZJJ 2013, 323-325 bejaht alle drei Möglichkeiten der zusätzlichen Verhängung eines Jugendarrestes und wendet § 16a nach dem Meistbegünstigungsprinzip rückwirkend an, weil ohne den Koppelungsarrest eine Jugendstrafe (ohne Bewährung) zu erwarten gewesen wäre.
Das AG-Memmingen (Urt. v. 18.6.2014) verhängt neben einer zweijährigen Jugendstrafe mit Bewährung wegen Nötigung in 16 Fällen in Tatmehrheit mit Raub und Körperverletzung einen Dauerarrest von zwei Wochen „aus erzieherischen Gründen“, damit der Angekl. erkennt, dass sein Verhalten in den Vollzug führt. Keine der in § 16a vorgesehenen „Begrenzungen“ wird angesprochen, die Frage der Rückwirkung nicht gestellt. Der Vollstreckungsrichter am AG München hat mit Beschluss vom 20.8.2014 von der Vollstreckung des vom AG Memmingen ausgesprochenen Arrestes gem. § 87 Abs. 3 abgesehen, weil alle Taten zeitlich vor dem 7.3.2013 lagen und ein Fall des § 21 Abs. 1 S. 3 nicht gegeben ist. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Memmingen hin ist das Urteil des AG Memmingen durch Beschluss des LG München vom 8.9.2014 aufgehoben worden, weil die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 („neue“ Umstände) nicht vorlagen. § 87 Abs. 3 ermögliche lediglich die Würdigung veränderter Lebensumstände, ließe aber keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit zu.
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