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1. Kriminalstrafe

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Innerhalb der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten ist die Jugendstrafe die härteste freiheitsentziehende Sanktion. Sie ist echte Kriminalstrafe, darf jedoch, wie sich aus § 2 Abs. 1 ergibt, nicht mit der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts gleichgesetzt werden. Die Jugendstrafe unterscheidet sich in der Zielrichtung (§ 18 Abs. 2), ist insoweit selbstständig und vom allgemeinen Strafrecht unabhängig (Nr. 1 und 2 RiJGG zu § 17). Sie schließt aber als Strafe i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG anders als Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel die Einbürgerung aus, solange sie nicht getilgt ist (VG Darmstadt Beschl. v. 10.6.2008 – 5 K 753/08 [juris]).

Jugendgerichtsgesetz

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