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2. § 16a Abs. 1 Nr. 2, sog. Herausnahmearrest

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Durch Herausnahme „aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen“ soll der Jugendliche oder Heranwachsende in einer begrenzten Zeit durch den Arrestvollzug auf die Bewährungszeit vorbereitet werden.

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Kriminologisch lässt sich ein Herausnahmearrest tragfähig begründen, ist doch der Einfluss der Gruppe der Gleichaltrigen auf delinquentes Verhalten hinreichend belegt (Baier ZJJ 2011, 356, 363 unter Hinweis auf Baier/Rabold/Pfeiffer Peers und delinquentes Verhalten, 2010, S. 309–338). Nur lässt es sich kaum verhindern, dass der Jugendliche im Arrestvollzug auf Gleichaltrige aus „seiner“ Gruppe trifft und nach kurzer Zeit in seine Clique subjektiv „gestärkt“ zurückkehrt. Negative Beziehungen können sogar noch ausgeweitet werden (Ostendorf § 16a Rn 52; Niehaus Info NRV 11/2012, 24 verweist auf das enge Zusammenleben mit anderen Kriminalitätserfahrenen, auf ihre subkulturelle Hackordnung und ihre verfehlten Männlichkeitsvorstellungen und sieht in § 16a ein Beispiel für eine ungeeignete, populistische und bloß symbolische Gesetzgebung).

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Der Gesetzgeber hat die Problematik aber durchaus gesehen und erhöhte Begründungsanforderungen gestellt. Verlangt wird eine mit Tatsachen begründete Erwartung an einen entsprechend gestalteten Arrestvollzug mit geeigneten und angemessenen Übergängen sowohl in als auch wieder aus dem Vollzug heraus (Nachbetreuung). Eine durchgehende Betreuung bis in die folgende Bewährungszeit und die Phase nach der Entlassung muss durch die Bewährungs- und/oder Jugend(gerichts)hilfe bzw. durch freie Träger sichergestellt sein.

Jugendgerichtsgesetz

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