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2. Verfassungsmäßigkeit

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Negative empirische Befunde und daraus resultierende kriminologische Kritik waren für die Praxis der Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe zu stellen. Wäre der Erziehungsgedanke ein „utopischer Programmsatz realitätsfern gleichsam im luftleeren Raum“, könnte ein Eingriff in die Freiheitsrechte von der Verfassung her nicht gerechtfertigt werden. Die Verhängung von Jugendstrafe als Erziehungsstrafe würde gegen die Menschenwürde verstoßen, wenn „der Jugendstrafvollzug seit eh und je und zugleich ohne konkrete Aussicht auf Verbesserung, also irreparabel, erziehungsfeindlich“ wäre. Eine solche generelle Erziehungsfeindlichkeit hat das OLG Schleswig im Hinblick auf positive Ansätze in einzelnen Jugendstrafanstalten und bei Modellversuchen nicht feststellen können und deswegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 2 bejaht (NStZ 1985, 475 m. Anm. Schüler-Springorum und StV 1985, 420 m. Anm. Streng). Die Entscheidung behält auch zukünftig große praktische Bedeutung, weil neuere kriminologische Erklärungsansätze und Ergebnisse der Sanktionsforschung Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben (Sonnen JA 1985, 309; vgl. auch Heinz ZJJ 2004, 42: die hohe Rückfallquote bei Jugendstrafe ohne Bewährung von 77,8 % betreffend). Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug, der bisherigen verfassungswidrigen Praxis (so auch Butz 2004) und dessen zukünftige Anforderungen an die Gestaltung: BVerfGE 116, 69 ff. Vgl. die anschließende JStVollzG der Länder in Teil II. Rückfallquote nach einem 6-jährigen Beobachtungszeitraum 80 % = Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal 2013, S. 159: Mehrzahl der Rückfälle in den ersten vier Quartalen.

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