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1. § 16a Abs. 1 Nr. 1, sog. Unrechts- und Folgenverdeutlichungsarrest

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In dieser ersten Fallgruppe soll die Wahrnehmung der Bewährung durch den Verurteilten als „Freispruch zweiter Klasse“ verhindert und bei Mitverurteilten das Gewicht und die Bedeutung der Rechtsfolgen zueinander vermittelt werden (BT-Drucks. 17/9389, 13). Dazu dient auch der Hinweis auf den (ebenfalls neuen) § 70b, der eine dem Entwicklungs- und Bildungsstand entsprechende qualifizierte Belehrung gerade auch für Mitangeklagte verlangt. Abgesehen davon, dass das Gerechtigkeitsempfinden (der Mitangeklagte wird zum – stationären – Arrest verurteilt, der Hauptangeklagte zu Jugendstrafe mit Bewährung und bleibt auf freiem Fuß) in einem konkret täterorientierten Jugendstrafrecht nicht zu einer „Gleichmacherei“ führen darf, bleibt die Frage, warum es trotz § 70b in diesem Fall eines Jugendarrestes nach § 16a bedarf (Kritik bei Ostendorf § 16a Rn 3).

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Nach Auffassung des Gesetzgebers soll aber auch ein spürbarer Anstoß zu einer dauerhaften „Verhaltensänderung zum Positiven“ gegeben werden. Ausdrückliche Voraussetzung ist, dass eine solche Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arrestvollzug auch tatsächlich zu erwarten ist (für den Dauerarrest bislang, d.h. ohne entsprechende Gestaltung des Vollzuges in Landesgesetzen, und praktischer Umsetzung, nicht erwartbar, Sohwegler 2000 und KrimJ 2001, 116, 127).

Jugendgerichtsgesetz

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