Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 292
3. § 16a Abs. 1 Nr. 3, sog Einwirkungs- bzw. Auffangarrest
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Die dritte Fallgruppe unterscheidet zwei Varianten, deren gemeinsames Ziel es ist, die Legalbewährungschancen gem. § 2 Abs. 1 „nicht nur unwesentlich zu verbessern“. Für eine solche Verbesserung sind konkret festzustellende Umstände z.B. zur Person, zu ihrer Lebenssituation und Behandlungsmaßnahmen im Vollzug des Jugendarrests zwingend erforderlich und in ihrer Gesamtwürdigung vom Gericht gegebenenfalls in den Urteilsgründen gem. § 54 Abs. 1 darzulegen (BT-Drucks. 17/9389, 13).
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Soweit es nicht darum geht, die Legalbewährungsaussichten zu verbessern, sondern solche überhaupt erst zu schaffen, gilt § 21 Abs. 1 S. 3. Die Kritik fragt danach, welche Gegebenheiten des § 16a-Arrestes die Basis für eine günstige Legalprognose bilden können und sollen, die ohne den Arrestvollzug gerade nicht gegeben sind, MK-JGG-Radtke § 21 Rn. 22.
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Die erste Variante („nachdrücklichere erzieherische Einwirkung“) betrifft die Phase im Vollzug des Jugendarrests, also noch vor der eigentlichen Bewährungszeit. Es geht um eine „gebotene stationäre Intensivbetreuung, der sich der oder die Betroffene nicht entziehen kann“ (BT-Drucks. 17/9389, 13). Die Rahmenbedingungen für eine erfolgversprechende Intensivbetreuung sind allerdings meist erst noch in den Jugendarrestvollzugsgesetzen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen.
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Die zweite Variante („bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit“) zielt auf eine stationäre Vorbereitung und Einleitung der längerfristigen Betreuung im Rahmen der Bewährungszeit. Als Beispiele dafür nennt der Gesetzgeber das Zusammenwirken mit der Bewährungshilfe, um eine Vertrauensbasis zu schaffen, und die Vermittlung bestimmter Verhaltensrichtlinien und ihrer Verbindlichkeit (BT-Drucks. 17/9389, 13).
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Da der Koppelungsarrest schon allgemein einer erfolgreichen Bewältigung der Bewährungszeit dient, besteht für § 16a Abs. 1 Nr. 3 „ein nochmals erhöhter Begründungsbedarf“ (Verrel NK 2013, 67, 72; er befürchtet insoweit ein ähnliches Schicksal wie im Umgang mit § 3, der trotz gesetzlich verankerter Begründungspflicht einfach ignoriert wird, Ostendorf Grdl. zu § 3 Rn. 4). Fraglich bleibt, inwieweit ein zu reformierender Jugendarrestvollzug über ein solches besonders erhöhtes Erziehungs- und Förderpotential verfügen wird.