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1. Notwendigkeit einer Reform

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Die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe sind reformbedürftig, eine isolierte Reform ist aber aktuell nicht vorgesehen (BT-Drucks. 16/13142, S. 65). Nach einem Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2014 sollen wegen der in die Zeit des Nationalsozialismus zurückreichenden Entstehungsgeschichte die Tatbestandsvoraussetzungen der schädlichen Neigungen neu gefasst werden. Auch ohne unmittelbare Gesetzesänderung ergeben sich aus dem 1. JGGÄndG mittelbar erhebliche Konsequenzen für die Rechtsanwendungspraxis. Ausgehend von der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit (bei Jugendstrafe ohne Bewährung 77,8 % = Jehle/Heinz/Sutterer S. 37) und den schädlichen Nebenwirkungen für die Entwicklung junger Menschen hat der Gesetzgeber als kriminalpolitisches Leitprinzip festgehalten, dass stationäre Sanktionen weitgehend durch ambulante Maßnahmen wie Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs und Täter-Opfer-Ausgleich ersetzt werden können, ohne die Rückfallgefahr zu erhöhen (BT-Drucks. 11/5829, 1). Unter den Aspekten von Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität sind deswegen die Voraussetzungen in § 17 Abs. 2 wesentlich restriktiver zu interpretieren, als es gegenwärtig der Fall ist.

Jugendgerichtsgesetz

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