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3.2.4Anwendbarkeit des VwVfG

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44bNeben dem VwVfG des Bundes gibt es auch in den einzelnen Bundesländern vergleichbare verfahrensrechtliche Bestimmungen.78 Da die jeweiligen Landesbehörden grundsätzlich auch für den Vollzug der Bundesgesetze zuständig sind (vgl. Art. 83 ff. GG), stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. § 1 I Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (Bund) bestimmt, dass für die Ausführung des Bundesrechts durch Landesbehörden zunächst das Bundesgesetz gilt. Die bundesrechtlichen Regelungen finden aber dann keine Anwendung mehr, wenn die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt wird (sog. föderale Subsidiaritätsklausel; s. § 1 III VwVfG). Entsprechende Landesgesetze liegen zwischenzeitlich in allen Bundesländern vor.79 Damit sind die Verwaltungsgesetze der Länder grundsätzlich auch beim Vollzug der Bundesgesetze maßgeblich.

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44dBund und Länder sind befugt, spezielle verfahrensrechtliche Regelungen zu erlassen. Die föderale Subsidiaritätsklausel erfasst damit nicht spezialgesetzlich geregelte Materien des Bundes (z. B.: §§ 10 VII, 21 BImSchG, § 45 WaffG, §§ 14, 15 I PBefG). Diese gehen dem Landesverfahrensrecht vor (Art. 31 GG). Auch der Landesgesetzgeber ist berechtigt, entsprechende Spezialvorschriften zu erlassen (s. z. B. § 79 IV NBauO – Erörterungspflicht –).

44eVom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird aber nicht das gesamte Verwaltungshandeln erfasst. Die nachfolgenden Punkte schränken den Anwendungsbereich deutlich ein:

– Prüfungsschritte –

1. Erfasst wird nur die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde (§ 1 I VwVfG)

2. Die Ausschlussklausel des § 2 VwVfG gliedert bestimmte Materien aus (z. B. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten).

3. Das Gesetz definiert im § 9 das Verwaltungsverfahren. Danach ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG nur die nach außen wirkende behördliche Tätigkeit, die auf den Erlass einer eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Damit unterliegen die Verabschiedung von Satzungen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften nicht den Vorgaben des VwVfG. Ebenso verhält es sich mit dem sog. schlichten Verwaltungshandeln.

4. Das bundesrechtliche Spezialitätsprinzip einerseits und landesrechtliche Spezialvorschriften andererseits drängen das VwVfG weiter zurück.

5. Bestimmte Sachmaterien sind zudem nur eingeschränkt anwendbar (z. B. Prüfungsverfahren s. § 2 III Nr. 2 VwVfG).

In engen Grenzen enthält das VwVfG aber auch Regelungen für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, die nicht als Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 einzustufen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 4 ff.) und die Europäische Zusammenarbeit (§§ 8a ff.). Eine Sonderrolle nimmt die frühe Bürgerbeteiligung (§ 25 III VwVfG) ein, da hier schon vor Einleitung des Verfahrens bestimmte Arbeitsschritte erwartet werden.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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