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3.9.7Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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72mBereits 2005 wurden die §§ 55a f. in die Verwaltungsgerichtsordnung183 eingefügt. Sie befassen sich mit der elektronischen Dokumentationsübermittlung (§ 55a VwGO) und der elektronischen Aktenführung (§ 55b VwGO). Diese Bestimmungen sind wiederholt verändert worden. Ziel dieser Rechtsentwicklung ist es, das Justizwesen der digitalen Entwicklung zu öffnen. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten184 ist festgelegt worden, dass zum 1. Januar 2018185 die Gerichte grundsätzlich einen Zugang eröffnen müssen, damit sie elektronischen Dokumente entgegennehmen können.186 So können nach § 55a I VwGO elektronische Dokumente beim Gericht eingereicht werden. Voraussetzung für die Erfüllung des (gesetzlich geforderten) Schriftformerfordernis ist zunächst, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 55a II 1 VwGO). Durch Rechtsverordnung des Bundes werden die notwendigen technischen Rahmenbedingungen festgelegt.187

Das elektronische Dokument muss

– mit einer qualifizierten Signatur (siehe Rdnr. 72 h; 72 n) versehen sein oder

– von einer verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein. Die VwGO bietet verschiedene sichere Übertragungswege an (vgl. § 55a IV VwGO).

Sofern das elektronische Dokument weder über eine qualifizierte Signatur verfügt noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, fehlt es an der Erfüllung des Schriftformerfordernisses.

Damit eine medienbruchfreie Kommunikation erfolgen kann, ist – auf Seiten der Gerichte – eine elektronische Aktenführung erforderlich. Daher bestimmt § 55b I 1 VwGO, dass Prozessakten elektronisch geführt werden können. Welche Anforderungen bei der Aktenführung zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 55b VwGO). Um dem Ziel der E-Justice näher zu kommen, besteht die grundlegende gesetzliche Verpflichtung (§ 55b Ia VwGO), die gerichtlichen Prozessakten (spätestens) ab dem 1.1.2026 elektronisch zuführen.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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