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3.7.2Arten

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68Es wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Verwaltungsrechtsverhältnis120 unterschieden. Das allgemeine Verwaltungsrechtsverhältnis erfasst die sogenannte normale Bürger-Staat-Beziehung.

Beispiele:

a) Die Behörde fordert den Eigentümer, gestützt auf § 79 I NBauO auf, eine baufällige Garage zu beseitigen.

b) Die Gemeinde schließt mit einem Bauherrn einen sog. Stellplatzablösevertrag.

c) Das Sozialamt fordert den Antragsteller auf, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen.

d) Das Finanzamt fordert die Begleichung der KFZ-Steuer.

Viele Personen stehen zum Staat darüber hinaus in einer deutlich engeren Beziehung. Zu nennen sind hier beispielsweise Beamte, Soldaten, Schüler und Strafgefangene. Die hier begründeten besonderen Verwaltungsrechtsverhältnisse dienen der Erreichung bestimmter Zwecke. Sie zeichnen sich durch gesteigerte Rechte und Pflichten aus. Das BVerfG121 hat frühzeitig klargestellt, dass es sich beim besonderen Verwaltungsrechtsverhältnis nicht um einen rechtsfreien Raum handelt.

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69aDie zeitliche Wirkung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse kann unterschiedlich sein. Es wird daher zwischen

– ad-hoc Verwaltungsrechtsverhältnissen und

(Beispiele: Überprüfung einer Gastwirtschaft; Anordnung der Ordnungsbehörde, einen Baum, der umzustürzen droht, abzustützen; Verlangen, eine bestimmte Auskunft zu erhalten)

– Dauerverwaltungsrechtsverhältnissen

(Beispiele: Beamtenverhältnis; BImSch-Genehmigung, die mit bestimmten Informationspflichten verbunden ist; Subventionsverhältnis)

unterschieden.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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