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3.5Normprüfungs- und Verwerfungskompetenz

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53aVon der Frage, in welchem Rangverhältnis die Rechtsquellen stehen, ist die Frage zu unterscheiden, wem die Befugnis zukommt, die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit höher­rangigem Recht zu prüfen (sog. Prüfungskompetenz) und wem das Recht zusteht, bei festgestelltem Normwiderspruch, die Nichtigkeit verbindlich festzustellen (sog. Verwerfungskompetenz). Grundsätzlich obliegt es zunächst den Gerichten, die Vereinbarkeit der maßgeblichen Rechtsnorm mit höher­rangigem Recht zu überprüfen. Soweit es sich aber um sog. nachkonstitutionelle formelle Gesetze handelt, ist es den Gerichten jedoch regelmäßig verwehrt, deren generelle Nichtigkeit festzustellen. Lediglich dem Verfassungsgericht wird insoweit eine Verwerfungskompetenz zugebilligt (vgl. auch Art. 100 GG; § 31 I BVerfGG). Das Verwerfungsmonopol des Verfassungsgerichts dient dabei dem Schutz des Parlamentsgesetzgebers.91 So soll vermieden werden, dass Gerichte sich mit dem Hinweis auf die Nichtigkeit eines Gesetzes über den Willen des Parlaments hinwegsetzen. Strittig ist dagegen die Frage, in welchem Umfange Verwaltungsmitarbeitern bei der Anwendung von Rechtsvorschriften eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz zukommt. Hier geht es um das Spannungsverhältnis aus Art. 20 III GG (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit) und der Autonomie der Normgeber (Stichwort: Gewaltenteilungsprinzip). Die wohl (noch) h. M. billigt der Verwaltung zwar eine Prüfungskompetenz zu, versagt es ihr aber, sich im Einzelfall über eine (vermeindlich) nichtige Rechtsnorm hinwegzusetzen. Damit haben Verwaltungen die Pflicht, Rechtsvorschriften zu beachten, solange und soweit sie nicht durch den Normgeber aufgehoben oder vom Gericht für nichtig erklärt worden sind.92

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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