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3.3Ergänzung des Verwaltungsrechts durch bürgerliches Recht

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45Wenn für ein bestimmtes Problem eine Regelung im Verwaltungsrecht fehlt, kann in gewissem Umfange auf Regelungen des bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden. Methodisch gibt es für die Anwendung von Normen des bürgerlichen Rechts zwei Wege:

461. Anwendung eines allgemeinen Rechtsgedankens

Einige Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sind Ausdruck allgemeiner, für das gesamte Recht geltender Grundsätze, die nur mehr oder weniger zufällig gerade im Zivilrecht ausdrücklich normiert sind. So wird z. B. § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung auch im öffentlichen Recht, z. B. bei der Auslegung eines Schreibens der Behörde oder des Bürgers, angewendet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) wird ebenfalls im öffentlichen Recht, insb. im Verwaltungsrecht, unmittelbar angewendet; z. B. gilt das aus ihm entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung auch hier. Ferner gilt § 162 I BGB im öffentlichen Recht.80

472. Analoge oder entsprechende Anwendung

Eine Regelungslücke im Verwaltungsrecht kann durch Analogie zu öffentlich-rechtlichen Normen oder, wenn dies nicht möglich ist, dadurch geschlossen werden, dass Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entsprechend angewendet werden. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts können im Einzelfall analog angewendet werden, wenn eine Regelungslücke besteht, diese Lücke planwidrig ist und der Zweck der Norm sowie die Interessenlage es gebieten, den durch das öffentliche Recht nicht geregelten Fall genauso wie den durch eine Rechtsnorm des bürgerlichen Rechts erfassten Fall zu behandeln. Unter den genannten Voraussetzungen werden z. B. § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht), §§ 1922, 1967 BGB (Rechtsnachfolge), §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag), §§ 688 ff. BGB (Verwahrung)81 analog angewendet. Bei der Anwendung dieser oder anderer Regelungen des privaten Rechts ist aber zu beachten, dass der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes es verbietet, neue Eingriffsermächtigungen durch Rechtsfortbildung zu schaffen.82

48Die entsprechende Anwendung von Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ist in den Fällen unproblematisch, in denen dies im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehen ist. Z. B. gelten nach § 31 I für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Nach § 62 S. 2 sind auf öffentlich-rechtliche Verträge die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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