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3.7Das Verwaltungsrechtsverhältnis 3.7.1Begriff und Bedeutung

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67Ein Verwaltungsrechtsverhältnis entsteht, wenn sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des Verwaltungsrechts rechtliche Bindungen zwischen (mindestens) zwei Rechtssubjekten ergeben.119 Verwaltungsrechtsverhältnisse können insbesondere durch Verwaltungsakt, verwaltungsrechtlichen Vertrag (siehe Tz. 4.11) und schlichtem Verwaltungshandeln entstehen.

Praktische Bedeutung erlangt das Verwaltungsrechtsverhältnis beim verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So geht es bei einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) um das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Verwaltungs-) Rechtsverhältnisses. Auch können die Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand einerseits und dem Bürger andererseits von unterschiedlicher Qualität sein. Die Rechtsfigur des Verwaltungsrechtsverhältnisses erleichtert hier die Differenzierung (RdNr. 98 f.). Ferner ist das Verwaltungsrechtsverhältnis eng mit dem subjektiven öffentlichen Recht verbunden. Es ist in gewissem Maße Folge aber auch Voraussetzung subjektiver Rechte.

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz

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