Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz - Holger Weidemann - Страница 28
3.6Verwaltungsvorschriften 3.6.1Begriff, Zweck und Arten; Abgrenzung93
Оглавление54Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Regelungen der Regierungs- oder Verwaltungsbehörden, die an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete gerichtet sind und sich auf die Organisation oder das Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder das Verhalten der Bediensteten beziehen. Ihr Zweck ist es, den Bediensteten die Arbeit zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Verwaltung einheitlich handelt; insb. soll durch sie darauf hingewirkt werden, dass die Rechtsnormen richtig und einheitlich ausgelegt und gehandhabt werden.
55VwV kommen in der Verwaltungspraxis eine erhebliche Bedeutung zu. Dies zeigt sich bereits an den vielfältigen Erscheinungsformen. So lassen sich VwV in unterschiedliche Kategorien einteilen:94
– So steuern norminterpretierend VwV insbesondere Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen (Beispiel RdNr. 61).
– Eine besondere Funktion kommt sog. normkonkretisierenden VwV zu. Es handelt sich hier um VwV, die aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. sog. „offene Tatbestände“ mit Beurteilungsspielraum für die Verwaltung ausfüllen. Sie kommen primär im Bereich des Umwelt- und Technikrechts vor.
Beispiel:
TA-Luft und TA- Lärm, die auf der Grundlage des § 48 BImSchG entwickelt wurden.
– Sofern in bestimmten Bereichen notwendige gesetzliche Regelungen fehlen, können gesetzesvertretende VwV diese Lücke schließen. Gerade im staatlichen aber auch im kommunalen Subventionsrecht spielt dieser Typus eine gewisse Rolle. Fehlt es an einer entsprechenden normativen Regelung, so kann die Vergabe bereitgestellter Haushaltsmittel mit Hilfe von Subventionsrichtlinien gesteuert werden.95Die Bedeutung der sog. gesetzesvertretenden VwV schwindet im Hinblick auf die zunehmende Rechtsetzung im Leistungsbereich.96
– Ermessenslenkende VwV legen fest, wie die Verwaltung die durch Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielräume nutzen soll (z. B. Zufahrtrichtlinie zum BFernStrG; ferner VwV zu § 46 StVO). Die Grenzen zwischen Ermessensrichtlinie und gesetzvertretende VwV sind fließend.
– Organisations- und Dienstvorschriften (z. B. Geschäftsverteilungsplan, Allgemeine Dienstanweisung) treffen Regelungen für den inneren Dienstbetrieb.
Beispiel:
Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen97
Die hohe Praxisrelevanz steht in gewisser Diskrepanz zur (geringen) verfassungstextlichen Absicherung dieses Steuerungsinstrumentes.98 In ihrer tatsächlichen Bedeutung sind sie häufig kaum noch von RVO zu unterscheiden.