Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 69

IX. Anspruch auf ein faires Verfahren

Оглавление

61

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Parteien einen Anspruch auf ein faires Verfahren.[55] Abgeleitet wird dieses prozessuale Grundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien. Eine wichtige Fallgruppe betrifft den Grundsatz der Waffengleichheit. Hierzu gehören insbesondere Fälle der Beweisnot, wie dies häufig bei Arzthaftungsprozessen vorkommt. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert es beispielsweise auch, dass Vieraugengespräche nicht einseitig zum Nachteil einer Partei gereichen.[56] Ausprägungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren finden sich auch in einigen ZPO-Vorschriften. So sind Überraschungsentscheidungen nach § 139 Abs. 2 ZPO ebenso verboten wie Urteile durch befangene Richter (§§ 42 ff. ZPO). Die Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zugang nach 2 Wochen) verletzt dieses Grundrecht nicht, auch wenn der tatsächliche Zugang erst viel später (in China 3–4 Wochen) erfolgt.[57]


Online-Wissens-Check

Werden Familiensachen öffentlich verhandelt?

Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen.

Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite.

Zivilprozessrecht

Подняться наверх