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7. Weiterer (Soll-)Inhalt

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Die Sollangaben finden sich in § 253 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift wurde durch das Mediationsgesetz (Rn. 12) neu gefasst. Nunmehr soll die Klageschrift die Angabe enthalten, ob zwischen den Parteien bereits ein Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung stattgefunden hat (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zudem soll die Klagepartei erklären, ob einem solchen gütlichen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Damit wird bezweckt, den Kläger (und die Anwaltschaft) frühzeitig für gütliche Lösungen zu sensibilisieren. Des Weiteren soll die Klage die Angabe des Wertes des Streitgegenstands enthalten (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Das ist wichtig, weil hiervon die sachliche Zuständigkeit des Gerichts abhängt und sie Grundlage für den Gerichtskostenvorschuss ist. Die Klage soll außerdem eine Äußerung enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter (§ 348 ZPO) Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).[25] Das Fehlen dieser Angaben macht die Klage aber nicht unzulässig. Der Kläger muss keinen Antrag zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stellen, da das Gericht hierüber von Amts wegen entscheidet. In der Praxis werden derartige Anträge dennoch regelmäßig gestellt. Der Kläger braucht auch nicht vorzutragen, auf welche materiellen Anspruchsgrundlagen er seine Klage stützt. Es gilt der Grundsatz „iura novit curia“, d.h. das Gericht kennt das Recht. Dennoch ist es üblich, eine rechtliche Würdigung des Falls bereits in der Klage vorzutragen, um das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Auf die eigene rechtliche Beurteilung sollte man daher keinesfalls verzichten.[26] Das Gericht muss sich mit den vorgetragenen Standpunkten auseinandersetzen und gegebenenfalls rechtliche Hinweise (§ 139 ZPO) geben.

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