Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 77
3. Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes
Оглавление66
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs anzugeben. Der Begriff „Anspruch“ ist hier nicht im Sinne des § 194 BGB zu verstehen. Vielmehr geht es um die Festlegung des Streitgegenstands, so dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (das tatsächliche Geschehen) anzugeben ist.[7]