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3. Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs anzugeben. Der Begriff „Anspruch“ ist hier nicht im Sinne des § 194 BGB zu verstehen. Vielmehr geht es um die Festlegung des Streitgegenstands, so dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt (das tatsächliche Geschehen) anzugeben ist.[7]

Zivilprozessrecht

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