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II. Ordnungsgemäße Klageerhebung

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Ein Zivilprozess setzt eine Initiative des Klägers voraus (Dispositionsgrundsatz). Der Prozess wird durch die Erhebung der Klage in Gang gesetzt (§ 253 ZPO). Die Klage wird bei Gericht eingereicht; damit wird sie anhängig. Das Gericht stellt die Klage dann dem Beklagten zu; damit wird sie rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt existiert ein Prozessrechtsverhältnis. Bei der Ausarbeitung einer Klageschrift sind Kreativität und handwerkliches Können der Anwälte gefragt. Da es keine Vordrucke gibt, kann die Klage lang oder kurz, schnörkelig oder sachlich, ironisch oder zynisch, mit oder ohne Rechtschreibfehler formuliert sein. Für jede Klage gibt es aber gesetzliche Mindestbedingungen. Jede Klage muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügen. Hierzu gehören die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die Angabe des Klagegegenstands und des Klagegrunds, ein bestimmter Antrag sowie die Unterschrift der Partei bzw. des Rechtsanwalts. Sind die Angaben nach § 253 Abs. 2 ZPO lückenhaft und wird auch nicht nachgebessert, ist die zugestellte Klage als unzulässig abzuweisen.[4] Außerdem sollte die Klageschrift nach § 253 Abs. 3 ZPO weitere Angaben enthalten. Diese Förmlichkeiten dienen dazu, dass sich der Beklagte gegen die klägerische Forderung verteidigen kann.[5] Der Richter/die Richterin prüft nun anhand der Klageschrift, ob die Förmlichkeiten eingehalten wurden.


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Zivilprozessrecht

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