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c) Gestaltungsklage

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Mit der Gestaltungsklage wird die Umgestaltung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch richterliches Urteil angestrebt. Eine Gestaltungsklage kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erhoben werden. Das materielle Recht erlaubt es vor allem in bestimmten handelsrechtlichen und familienrechtlichen Konstellationen nicht, dass das Rechtsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufgelöst wird. Vielmehr ist hierzu ein richterlicher Gestaltungsakt erforderlich.

Beispiele

Handelsrechtliche Gestaltungsklagen sind:

die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters (§ 140 HGB), die Klage auf Entziehung der Vertretungsmacht (§ 127 HGB) sowie die Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (§ 241 Nr. 5 AktG). Beispiele für familienrechtliche Gestaltungsklagen sind der Ehescheidungsantrag (§ 1564 BGB) oder der Antrag auf Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB). Beispiele für prozessuale Gestaltungsklagen sind die Abänderungsklage (§ 323 ZPO), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO).

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